Entwässerungssatzung, Wasserschutz geht vor

Anfrage vom: 03.02.2016
Vorlagen-Nr.: 11-16/1401
Anfrage von: Carl Cellarius

Anfrage

1. Welcher Aufwand entsteht der Stadt / den Stadtwerken / den Entsorgungsbetrieben für die Beratung und die Abrechnung, die Verwaltung der Entleih-Wasseruhren insgesamt und pro betroffenen Haushalt?

2. Welcher Aufschlag auf den Frischwasserpreis müsste erhoben werden, um allen Privat-Haushalten, die heute Zisternenwasser für Toilettenspülung nutzen, von der Schmutzwasserabgabe zu befreien.

3. Warum gibt es in der Satzung keine Pauschale, die eine Alternative zu den Umbaukosten für den Hauseigentümer darstellen könnte.

4. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird einzelnen Hauseigentümern eine Pauschale angeboten. Warum ist diese Pauschale mit 14 m³ höher als die vom Hessischen Gemeinde und Städtebund vorgeschlagene 8-12m³

5. Welche Kosten sind bei einem Gutachten zu rechnen, die als einzige Alternative zum Nachweis mit Wasseruhren vorgesehen ist.

6. Wurde berücksichtigt, dass höhere Kosten durch Regenrückhaltebecken entstanden wären, wenn keine Zisternen vorhanden wären.

7. Wie wird die Ungleichbehandlung in Bezug auf aufzubringenden Investitionskosten der Wasserbezieher begründet, da nur in einigen Baugebieten eine Zisterne zwingend vorgeschrieben ist.

8. Weshalb wurden bei Einführung der gesplitteten Abwassergebühr offensichtlich keine bzw. völlig unzureichende Informationen bezüglich der dargestellten Sachverhalte den Bürgern bereitgestellt. Im Flyer „Informationen zur Einführung der getrennten Abwassergebühr“ sind diesbezüglich keine Hinweise enthalten.

9. Wie werden Gewerbetreibende berücksichtigt, die teilweise erheblichen Besucherverkehr haben.

10. Gibt es Sondernutzungsrechte mit Unternehmen und Gewerbeimmobilien. Wird die Nutzung eigener Wasserzapfstellen bei der Berechnung berücksichtigt?

11. Sind bereits Schadenersatzklagen bei der Stadt eingegangen?

12. Wann wird die Satzung überarbeitet?

13. Werden die Bürger öffentlich über eine Aussetzung des derzeit völlig unzureichend erklärtem Verfahren informiert?

Erster Stadtrat Ziebarth beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Nach Auswertung sämtlicher Erhebungsbogen im Rahmen der Einführung der getrennten Abwassergebühren ist von derzeit 189 Brauchwassernutzern auszugehen. Die Abrechnung der Entleih-Wasseruhren erfolgt nach Ablesung analogder Schmutzwasserabrechnung durch die Stadtwerke Friedberg. Hierfür zahlen die Entsorgungsbetriebe den Stadtwerken eine Pauschale (Verwaltungs-gebühr) je Abrechnungsfall in Höhe von 21,61 € zuzüglich USt. Die beabsichtigte pauschale Abrechnung erfolgt durch die Entsorgungsbetriebe. Hierfür wird ein Zeitaufwand von maximal einem Arbeitstag einkalkuliert.

Zu 2.: Die Frage kann derzeit nicht beantwortet werden, da die Menge des tatsächlichen in die Kanalisation eingeleiteten Regenwassers nicht bekannt ist. Ferner ist nicht bekannt, wieviel cbm gemessenes Frischwasser den Brauchwasseranlagen zugeführt wird und letztlich wieder in die Kanalisation zurückgeführt wird. Die Beantwortung kann frühestens nach Vorliegen der Messergebnisse im Jahr 2017 erfolgen. Seite 10/ 21

Zu3.: Die Anzahl der Brauchwasseranlagen wurde den Entsorgungsbetrieben erst mit Einführung der getrennten Abwassergebühr im Jahr 2013 nach Auswertung der 7.220 Erhebungsbogen bekannt. Die Nutzer der Brauchwasseranlagen zahlen bislang für das Brauchwasser keine Abwassergebühren. Eine pauschale Regelung ist in der Mustersatzung des Hessischen Städte-und Gemeindebundes nicht vorgesehen.

Zu 4.: Aufgrund der zum Teil erheblichen Aufbruch-bzw. Installationskosten, die in keinem Verhältnis zum Gebührenaufwand bestehen, wurde die Pauschale, die bislang nicht in der Satzung verankert ist, seitens der Verwaltung angeboten. Als Pauschale werden von den Entsorgungsbetrieben 10 cbm/Person/Jahr vorgeschlagen (ausgehend von einem vorliegenden Gutachten, welches von einem durchschnittlichen Verbrauchswert von 14 cbm/Person/Jahr vorsieht, wurden für die Nachspeisung von Frischwasser 25%, welches bereits durch die Wasseruhren gemessen wurde, hiervon in Abzug gebracht (= 10,5 cbm); abgerundet = 10 cbm/Person/Jahr). Gegenprobe Hochrechnung: 4 Toilettengänge/Tag a 7 Liter/Toilettengang x 365 Tage entspricht 10.220 Liter Wasser = 10 cbm der vorgeschlagenen Abrechnungsmenge.

Zu 5.: Die Kosten für ein individuelles, auf den jeweiligen Haushaltzugeschnittenes Gutachten, sind der Verwaltung nicht bekannt, sie dürften aber nach Einschätzung im vierstelligen Euro Bereich liegen.

Zu 6.: Diese Frage wurde nicht berücksichtigt. Den Entsorgungsbetrieben liegen in diesem Zusammenhang auch keine Messwerte vor, die Aussagen über die tatsächliche Brauchwassermenge bzw. über die Regenwassermenge die zur Gartenbewässerung verwandt werden, vor. Bei 189 Brauchwasser-anlagen im gesamten Stadtgebiet, wäre ohne deren Vorhandensein auf Grund der „geringen Kapazität“ kein zusätzliches Regenüberlaufbecken nötig gewesen. Ausgangspunkt für eine Abrechnung des Brauchwassers ist aus der Sicht der Entsorgungsbetriebe lediglich das Einleiten des Brauchwassers in die städtische Kanalisation und die Reinigungsleistung diesbezüglich in der städtischen Kläranlage.

Zu 7.: Die Forderung in einigen Baugebieten Brauchwasseranlagen zu installieren ist nicht auf die Intention der Entsorgungsbetriebe zurück zu führen. Die Entsorgungsbetriebe beabsichtigen lediglich für das Einleiten des Brauchwassers in die Kanalisation bzw. Kläranlage eine Abwassergebühr abzurechnen.

Zu 8.: Die Anzahl von Brauchwasseranlagen war den Entsorgungsbetrieben bei der Einführung der getrennten Abwassergebühren nicht bekannt. Im Rahmen der insgesamt acht Bürgerversammlungen in der Stadthalle und den Bürgerhäusern wurde stets auf die Vorteile von vorhandenen Zisternen bei der Abrechnung der „Regenwassergebühr“ hingewiesen. In den Flyern die seitens der Entsorgungsbetriebe herausgegeben wurden, wurde hierzu wie folgt hingewiesen:„Befestigte Flächen, die an baulich fest mit dem Grundstück verbundene Niederschlagswasser-Rückhalteanlagen angeschlossen sind, die ein Mindestvolumen von jeweils 1 cbm haben und mit einem Überlauf in die öffentliche Kanalisation ausgestattet sind, werden, je nach Verwendung der Vorrichtung, wie folgt bei der Veranlagung reduziert:Brauchwassernutzung 20 qm je cbm Fassungsvolumen; Gartenbewässerung 10 qm je cbm Fassungsvolumen und Gartenbewässerung und Brauchwassernutzung 22 qm je cbm Fassungsvolumen. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Bürger in den seinerzeit bereitgestellten Flyern diesbezüglich keineHinweise erhielten.

Zu 9.: Den Entsorgungsbetrieben sind keine Brauchwasseranlagen im gewerblichen Bereich bekannt.

Zu 10.: Es gibt keine Sondernutzungsrechte mit Unternehmen und Gewerbeimmobilien.

Zu 11.: Bei den Entsorgungsbetrieben sind bisher keine Schadensersatzklagen eingegangen.

Zu 12.: Die Überarbeitung der Satzung ist im Frühjahr 2016 geplant.

Zu 13.: Eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht beabsichtigt. Bislang wurde keine Abrechnung vorgenommen, diese erfolgt erst nach Aufnahme in die Entwässerungssatzung.

Weitere Infos

Weitere Informationen zu dieser Anfrage findest du im Ratsinfo-System der Stadt Friedberg.

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