Vermeidung von Flächenversiegelung

Antrag vom: 11.05.2022
Vorlagen-Nr.: 21-26/0428
Antragsteller:in: Markus Fenske
Der Antrag wurde:
am 19.05.2022 von der StvV. verwiesen in den Ausschuss
  • Stadtentwicklung
am 14.07.2022 von der StvV. angenommen
Der Antrag ist aber noch nicht umgesetzt

Antragstext

  1. Vorlage eines Satzungsbeschlusses zur Vermeidung von Flächenversiegelung

Der Magistrat wird beauftragt, ggf. unter Inanspruchnahme Dritter kurzfristig eine Satzung auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung in der ersten Sitzung nach der Sommerpause 2022 zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die Satzung sollte dabei folgenden Regelungsinhalt haben:

Nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke sind wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen sowie zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Dabei sind vorwiegend standortgerechte heimische Pflanzenarten zu säen. Da Schottergärten diese Vorgaben nicht erfüllen, ist deren Neuanlage zu untersagen (sogenanntes „Verschotterungsverbot“).

Die Satzung soll auch Regelungen für bestehende Schottergärten treffen. Sofern dort ein (ggf. zeitlich beschränkter) Bestandsschutz vorgesehen wird, ist auch festzulegen, wie der Bestand nachvollziehbar erfasst wird.

In der Satzung ist ebenfalls zu regeln, dass keine Plastikfolien und andere beim Verbleib im Boden zu Mikroplastik zerfallenden Textilien, Vliese o. ä. zum langfristigen Verbleib in den Boden eingebracht werden dürfen. Wo bereits Folien o. ä. in den Boden eingebracht wurden, ist zu regeln, wie und mit welcher Fristsetzung sie ggf. zu entfernen sind.

  • Zukünftige Bebauungspläne

Der Magistrat wird durch diesen Grundsatzbeschluss beauftragt, bei zukünftigen Bebauungsplänen der Stadt Friedberg

  • ab sofort durch entsprechende Festsetzungen weitere Verschotterungen bauplanerisch auszuschließen
  • Weiterhin erfolgt eine Festsetzung von Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 Baugesetzbuch – BauGB) und von Flächen, die für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16d) BauGB)
  • Auch werden Vorgaben für die Anpflanzung sowie die Erhaltung von Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) gemacht.
  • Konzept zur Einhaltung

Der Magistrat wird beauftragt bis September 2022 ein Konzept vorzulegen, wie die obige Satzung und wie Festsetzungen auf der Grundlage dieser Satzung z. B. in künftigen Bebauungsplänen zu überprüfen sind und wie zukünftig mit Verstößen umgegangen wird. Dazu erfolgt eine Absprache mit den örtlich und sachlich zuständigen Behörden für den Naturschutz und der Bauaufsicht.

  • Die Kommune als Vorbild

Die Stadt Friedberg legt auf eigenen oder von ihr unterhaltenen Flächen keine Schottergärten an. Der Magistrat wird beauftragt noch vorhandene Schotterflächen bis April 2023 entsprechend der Maßgaben der geplanten Satzung (Punkt 1.) umzugestalten und die Bevölkerung, insbesondere die Neubürgerinnen und Neubürger, in geeigneter Art und Weise über die Vorteile wasserdurchlässiger, bepflanzter und insektenfreundlich gestalteter Grünflächen und Gärten zu informieren.

Weitere Infos

Weitere Informationen zu diesem Antrag findest du im Ratsinfo-System der Stadt Friedberg.

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